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Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen der Firma Uwe Marx Oberflächentechnik GmbH
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Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen der Firma Uwe Marx Oberflächentechnik
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1.
1.1
1.2
1.3 |
ALLGEMEINES
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind
Bestandteil des Angebots und der Auftragsbestätigung des
Lieferers. Sofern nicht innerhalb 14 Tagen schriftlich
widersprochen wird, anerkennt der Besteller mit Annahme
der Ware oder Leistung die nachfolgenden Bedingungen.
Abweichende Bedingungen des Bestellers widersprechen wir
bereits hiermit. Sie werden auch dann nicht für uns
bindend, wenn wir im Einzelnen nicht ausdrücklich
widersprochen haben.
Änderungen und Abweichungen von Katalog- oder
Prospektangaben, Preislisten und Rundschreiben, die
durch Anpassung an den Stand der Technik bedingt sind,
behält sich der Lieferer vor.
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2.
2.1
2.2
2.3 |
ANGEBOT, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG, LIEFERUNG
Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend.
Im Angebot genannte Preise sind bis zu 2 Monate
verbindlich. Nach dieser Frist behalten wir uns
Preisänderungen vor.
In allen Fällen, in denen die Bestellangaben vom Angebot
oder Katalog abweichen bzw. nicht ab Lager geliefert
werden kann, wird eine schriftliche Auftragsbestätigung
ausgestellt. Dies gilt auch für Teillieferungen, die
grundsätzlich vom Besteller als zulässig anerkannt
werden. Die Auftragsbestätigung ist für den Umfang der
Lieferung maßgebend und bindend, sofern der Besteller
nicht unverzüglich widerspricht.
Der in der Auftragsbestätigung eingetragene Liefertermin
wird nach bestem Wissen angegeben. Er ist verbindlich
außer im Falle eines verzögernden Umstandes wie z. B. in
Fällen von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt sowie bei
unvorhergesehenen Umständen.
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3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11 |
PREIS UND ZAHLUNG
Der Mindest-Nettoauftragswert für Versandlieferungen
beträgt € 30,-. Für Bestellungen mit Netto-Auftragswert
unter € 30,- werden anteilige Bearbeitungskosten in Höhe
von € 7,- (ohne MwSt.) in Rechnung gestellt.
Für Rechnungsbeträge ab € 50,- Nettowarenwert gewähren
wir ab Rechnungsdatum 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb 8
Tagen oder 14 Tagen netto ohne Abzug.
Alle Preise zuzügl. MwSt. Der Versand von Waren erfolgt
grundsätzlich unfrei. Alle Lieferungen sind
unversichert.
Bei Neukunden sowie bei unregelmäßiger Zahlungsweise
erfolgt Lieferung nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse.
Rechnungen über Reparaturen, Reparaturaustausch und
sonstige Leistungen sind sofort rein netto zahlbar.
Alle Zahlungen sind nur an den Lieferer bzw. auf dessen
Bank oder Postgirokonten frei zu leisten. Zahlungen des
Bestellers an nichtberechtigte Dritte befreien diesen
nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
Schecks gelten erst nach voller Barabdeckung als
Zahlung. Wechsel und Akzepte gelten nicht als
Barzahlung, ihre Annähme bleibt in jedem einzelnen Fall
vorbehalten. Als Zahlung gelten sie erst nach voller
kostenfreier Einlösung. Diskont- und Bankspesen gehen zu
Lasten des Bestellers.
Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung
verrechnet. Skonto wird nur gewährt, wenn alle
vorangegangenen Forderungen ausgeglichen sind. Bei
Einreichung von Wechseln kann grundsätzlich kein Skonto
gewährt werden.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Ansprüche des
Bestellers sind nicht statthaft.
Überschreitet der Besteller einen vereinbarten
Zahlungstermin um mehr als drei Wochen, so ist der
Lieferer, unbeschadet weiterer Rechte, berechtigt,
Zinsen in Hohe von mindestens 5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, ohne
dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf.
Kommt der Besteller um mehr als 8 Wochen in
Zahlungsverzug, so kann der Lieferer auf alle
Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige
Barzahlung verlangen. Die Rechte aus § 326 BGB bleiben
unberührt.
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4.
4.1
4.2 |
GEFAHRENÜBERGANG UND VERSAND
Mit dem Versand der Lieferteile geht die Gefahr auf
den Besteller über.
Der Lieferer hat das Recht aber nicht die Pflicht,
das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers zu
versichern. Während des Transports eingetretene
Schäden sind sofort dem Frachtführer zu melden und
mit der Bescheinigung des Frachtführers dem Lieferer
mitzuteilen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb
von 8 Tagen beschafft, so sind die Ansprüche des
Bestellers ausgeschlossen.
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5.
5.1
5.2 |
EIGENTUMSVORBEHALT
Wir liefern unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferten Waren blieben bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen, einschließlich der
Zinsen, Nebenforderungen und Kosten aus einer
eventuellen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer
Intervention wegen Pfändung der gelieferten Ware
durch Dritte, das Eigentum des Lieferers. Eine
Zwangsvollstreckung an gelieferter Ware ist dem
Lieferer unverzüglich mitzuteilen.
Der Käufer tritt alle Forderungen an den Lieferer
ab, die ihm aus der Weiterverarbeitung,
Weiterveräußerung oder Weitergabe, von Gegenständen
zustehen, solange sie im Vorbehalts- oder
Sicherungseigentum, des Bei Konzernzugehörigkeit des
Käufers erstreckt sich der erweiterte und
verlängerte Eigentumsvorbehalt auf alle zum Konzern
gehörenden Unternehmen.
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6.
6.1
6.2
6.3
6.4 |
GEWÄHRLEISTUNG
UND HAFTUNG
Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang
zu prüfen. Eventuelle Mangelrügen sind innerhalb von
8 Tagen nach Empfang schriftlich geltend zu machen.
Die vereinbarte Gewährleistung bezieht sich nur auf
Gegenstände, die nachweisbar infolge fehlerhaften
Materials oder mangelhafter Werkarbeit unbrauchbar
werden; nicht aber auf Schäden durch Transport,
fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung,
Veränderung des Liefergegenstandes seitens des
Käufers oder bei natürlichem Verschleiß.
Die vereinbarte Gewährleistung erfolgt nach Wahl des
Lieferers entweder Durch Ersatz oder Reparatur des
beschädigten oder verbrauchten Teiles.
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
sind ausgeschlossen.
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7.
7.1
7.2
7.3 |
ÄNDERUNG ODER
AUFLÖSUNG DES VERTRAGES
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird
nicht zurückgenommen.
Rücksendungen und Annullierungen von Bestellungen
die der Lieferer nicht zu vertreten hat, sind nur
dann möglich, wenn zuvor auf Grund einer
schriftlichen Vereinbarung vom Lieferer eine Zusage
erteilt wurde. In jedem Fall werden 10 %
Verwaltungsgebühren sofort fällig. Darüber hinaus
werden Aufarbeitungs- und Prüfkosten gesondert in
Rechnung gestellt.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines im
gesetzlichen Rahmen zulässigen Rücktritts vom
Vertrag sind ausgeschlossen.
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8.
8.1
8.2 |
RECHTSGÜLTIGKEIT
Alle mündlich, telefonisch, telegrafisch über
Fernschreiber oder durch Beauftragte getroffenen
Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der
schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Besteller und Lieferer dürfen Vertragsrechte nur mit
gegenseitiger schriftlicher Zustimmung auf Dritte
übertragen.
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9.
9.1
9.2 |
ERFÜLLUNGSORT
UND GERICHTSSTAND
Unbeschadet des Aufstellungsortes des
Liefergegenstandes ist Erfüllungsort Norderstedt.
Als Gerichtsstand wird Norderstedt vereinbart,
sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.
Dieser Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und
Scheckklagen. Der Lieferer kann nach seiner Wahl
auch an dem für den Besteller zuständigen
Gerichtsstand klagen.
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Mindestbestellwert beträgt
€ 30,-. Wenn darunter wird € 7,- Bearbeitungszuschlag
berechnet. |
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